Artikel 133 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 133 AEUV (Rechtsetzung die Verwendung des Euro betreffend)

Artikel 133 (Rechtsetzung die Verwendung des Euro betreffend)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. 2Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.