Artikel 143 a GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 2022-12-19

Artikel 143 a GG (Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisenbahnen)

Artikel 143 a (Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisenbahnen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2Artikel 87 e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 3Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. (3) 1Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. 2Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.