Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten
EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )
Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln