Artikel 2 (Verhältnis zum BGB und zu anderen Gesetzen)
EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )
(1) In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.(2) weggefallen