Artikel 201 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 201 AEUV (Abhilfemaßnahmen bei Verkehrsverlagerungen)

Artikel 201 (Abhilfemaßnahmen bei Verkehrsverlagerungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 185 EGV) Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.