Artikel 207 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 207 EGBGB (Übergangsrecht zum Kindschaftsrecht bei nichtigen und ungültigen Ehen)

Artikel 207 (Übergangsrecht zum Kindschaftsrecht bei nichtigen und ungültigen Ehen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.