Artikel 228 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 228 EGBGB Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz

Artikel 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Die §§ 675 a bis 676 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zahlungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde. (2) 1Die §§ 675 a bis 676 g gelten nicht für inländische Überweisungen und Überweisungen in andere als die in § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. 2Für diese Überweisungen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und Grundsätze. (3) Die §§ 676 a bis 676 g gelten nicht für inländische Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger. (4) Die §§ 676 a bis 676 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere aus dem Postgiroübereinkommen und dem Postanweisungsübereinkommen unberührt.