Artikel 232 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 232 AEUV (Geschäftsordnung; Verhandlungsniederschriften)

Artikel 232 (Geschäftsordnung; Verhandlungsniederschriften)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 199 EGV) Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.