Artikel 234 § 5 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 234 § 5 EGBGB Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Artikel 234 § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. 2Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.