Artikel 237 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 237 AEUV (Einberufung)

Artikel 237 (Einberufung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 204 EGV) Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.