Artikel 247 § 18 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 247 § 18 EGBGB Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Artikel 247 § 18 Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Bevor der Darlehensgeber Beratungsleistungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erbringt oder einen entsprechenden Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehensnehmer darüber zu informieren, 1. wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für die Beratungsleistungen verlangt wird, 2. ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung a) nur oder im Wesentlichen eigene Produkte zugrunde legt oder b) neben eigenen Produkten auch eine größere Anzahl von Produkten anderer Anbieter zugrunde legt. 2Lässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht bestimmen, ist über die Methode zu informieren, die für die Berechnung verwendet wird. (2) Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln; sie können in der gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.