Artikel 248 § 19 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 248 § 19 EGBGB Abweichende Vereinbarungen

Artikel 248 § 19 Abweichende Vereinbarungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.