Artikel 248 § 6 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 248 § 6 EGBGB Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Artikel 248 § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: 1. die maximale Ausführungsfrist, 2. die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und 3. gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.