Artikel 250 § 1 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 250 § 1 EGBGB Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung

Artikel 250 § 1 Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651 d Absatz 1 und 5 sowie § 651 v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. 2Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein. (2) Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.