Artikel 251 § 1 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 251 § 1 EGBGB Form und Zeitpunkt der Unterrichtung

Artikel 251 § 1 Form und Zeitpunkt der Unterrichtung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651 w Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betreffend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt, dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist. 2Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.