Artikel 28 OECD-MA
FNA: 611-9-00-00-10
Stand: 01.07.2024
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Artikel 28 OECD-MA2010 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.