Artikel 291 EGStGB
FNA: 450-16
Fassung vom: 02.03.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

Artikel 291 EGStGB Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.