Artikel 295 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 295 AEUV (Interinstitutionelle Zusammenarbeit)

Artikel 295 (Interinstitutionelle Zusammenarbeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. 2Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.