Artikel 297 EGStGB
FNA: 450-16
Fassung vom: 02.03.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

Artikel 297 EGStGB Verbot der Prostitution

Artikel 297 Verbot der Prostitution

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) 1Die Landesregierung kann zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, 2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, 3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. 2Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken. (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen. (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.