Artikel 304 EGStGB
FNA: 450-16
Fassung vom: 02.03.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

Artikel 304 EGStGB Polizeiaufsicht

Artikel 304 Polizeiaufsicht

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

1Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. 2Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.