Artikel 323 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 323 AEUV (Ausstattung mit Finanzmitteln)

Artikel 323 (Ausstattung mit Finanzmitteln)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.