Artikel 334 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 334 AEUV (Sicherstellung der Kohärenz)

Artikel 334 (Sicherstellung der Kohärenz)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 27 a bis 27 e, 40 bis 40 b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11 a EGV) Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.