Artikel 337 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 337 AEUV (Auskunftsrechte der Kommission)

Artikel 337 (Auskunftsrechte der Kommission)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 284 EGV) Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.