Artikel 357 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 357 AEUV (Ratifizierung, Inkrafttreten)

Artikel 357 (Ratifizierung, Inkrafttreten)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 313 EGV) 1Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. 1Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. 2Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.