Artikel 46 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung

Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.