Artikel 46 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 46 ScheckG (Erstattung der Einlösung)

Artikel 46 (Erstattung der Einlösung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert; 3. seine Auslagen; 4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 4 berechnet wird.