Artikel 61 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 61 WG (Zurückweisung der Ehrenzahlung)

Artikel 61 (Zurückweisung der Ehrenzahlung)

WG ( Wechselgesetz )

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.