Artikel 7 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354 vom 2023-12-11

Artikel 7 EGBGB Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Artikel 7 Rechts- und Geschäftsfähigkeit

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt. (2) 1Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. 3Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.