Artikel 9 EUV

Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 9 EUV (Unionsbürgerschaft)

Artikel 9 (Unionsbürgerschaft)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

1Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. 2Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. 3Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.