Artikel 9 WG
FNA: 4133-1
Fassung vom: 21.06.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 9 WG (Haftung des Ausstellers)

Artikel 9 (Haftung des Ausstellers)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. (2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.