BFH - EuGH-Vorlage vom 10.01.2024
XI R 13/23 (XI R 7/21)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2; UStG § 3 Abs. 9; FGO § 74; FGO § 121 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 2; EGRL 112/2006 Art. 24 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 2 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 2 S. 2; EGRL 112/2006 Anh. 3 Nr. 12; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 772/19

Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen); Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden

BFH, EuGH-Vorlage vom 10.01.2024 - Aktenzeichen XI R 13/23 (XI R 7/21)

DRsp Nr. 2024/7822

Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen); Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich dabei --wie hier bei Frühstücksleistungen-- um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: