FG Münster, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7080/97
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung
BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen XI R 25/02
DRsp Nr. 2004/7312
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung
»1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß § 22UStG i.V.m. §§ 63 bis 68UStDV einzeln aufzuzeichnen.2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.«
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1987 Taxiunternehmer. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Streitjahren erklärte er Gewinne in Höhe von
1990 42 776 DM,
1991 47 744 DM,
1992 44 310 DM.
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