Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Der Lagerhalter hat die folgenden Aufzeichnungen zu führen:
Name, Anschrift und inländische USt-IdNr. des Auslagerers bzw. des Fiskalvertreters | |
Bestandsverzeichnis der ein- bzw. ausgelagerten Gegenstände | |
Aufzeichnung der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den eingelagerten Gegenständen | |
Gegebenenfalls Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers i.S.d. § 18e Nr. 2 UStG |
Beachte: Bei Verstoß des Lagerhalters gegen seine Aufzeichnungspflichten kann dieser als Gesamtschuldner für die vom Auslagerer geschuldete Steuer in Anspruch genommen werden (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz UStG). |
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