Aufzeichnungspflichten des Lagerhalters

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Aufzeichnungspflichten des Lagerhalters

Der Lagerhalter hat die folgenden Aufzeichnungen zu führen:

Name, Anschrift und inländische USt-IdNr. des Auslagerers bzw. des Fiskalvertreters

Bestandsverzeichnis der ein- bzw. ausgelagerten Gegenstände

Aufzeichnung der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den eingelagerten Gegenständen

Gegebenenfalls Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers i.S.d. § 18e Nr. 2 UStG

Beachte: Bei Verstoß des Lagerhalters gegen seine Aufzeichnungspflichten kann dieser als Gesamtschuldner für die vom Auslagerer geschuldete Steuer in Anspruch genommen werden (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz UStG).