Auseinandersetzung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen zwischen Eheleuten aus Anlaß der Ehescheidung
BGH, vom 15.11.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 100/88
DRsp Nr. 1994/4092
Auseinandersetzung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen zwischen Eheleuten aus Anlaß der Ehescheidung
Ob eine Scheidungsvereinbarung eine anderweitige Bestimmung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, muß durch Auslegung ermittelt werden. Nur wenn sich bei Auslegung der von den Parteien zum Zwecke der Auseinandersetzung und Abwicklung ihrer bisherigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ausdrücklich getroffenen Vereinbarung kein Anhaltspunkt dafür ergibt, in welchem Verhältnis die Schulden im Innenverhältnis zu tragen sind, kann auf das Beteiligungsverhältnis an der Innengesellschaft zurückgegriffen werden.