BFH - Urteil vom 23.07.2009
V R 27/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1276/03

Ausführung einer Lieferung durch den Sicherungsgeber mit Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses; Vorliegen eines Dreifachumsatzes bei Veräußerung eines Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten; Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung des Sicherungsgebers an den Käufer bei Verkauf des Sicherungsguts im eigenen Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers

BFH, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen V R 27/07

DRsp Nr. 2009/23844

Ausführung einer Lieferung durch den Sicherungsgeber mit Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses; Vorliegen eines Dreifachumsatzes bei Veräußerung eines Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten; Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung des Sicherungsgebers an den Käufer bei Verkauf des Sicherungsguts im eigenen Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers

1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert. 2. Veräußert der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an einen Dritten, liegt ein Dreifachumsatz (Veräußerung für Rechnung des Sicherungsnehmers) erst vor, wenn aufgrund der konkreten Sicherungsabrede oder aufgrund einer hiervon abweichenden Vereinbarung die Verwertungsreife eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ;