Ausfuhr durch den Abnehmer

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausfuhr durch den Abnehmer

Eine Ausfuhrlieferung liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG auch unter den folgenden Voraussetzungen vor:

Der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in das Drittland (ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG).

Bei dem Abnehmer handelt es sich im Zeitpunkt der Lieferung um einen ausländischen Abnehmer.

Ausländischer Abnehmer ist gem. § 6 Abs. 2 UStG,

wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland - ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete - hat;

eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete hat. Voraussetzung ist, dass sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.

Hinweis

Der Wohnort einer natürlichen Person ist nicht identisch mit dem Begriff Wohnsitz und ist bei objektiver Betrachtung der örtliche Mittelpunkt ihres Lebens (Abschn. 6.3 Abs. 2 UStAE).

Beispiel

Der deutsche Rentner R aus München hat in Florida eine Ferienwohnung erworben. Zur Ausstattung seiner Wohnung erwirbt er in Deutschland bei dem Münchener Einzelhändler M ein Fernsehgerät, eine Stereoanlage und verschiedene andere Elektroartikel. Mit dem Transport der Ware beauftragt R eine Münchener Spedition.