Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Eine Ausfuhrlieferung liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG auch unter den folgenden Voraussetzungen vor:
![]() | Der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in das Drittland (ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG). |
![]() | Bei dem Abnehmer handelt es sich im Zeitpunkt der Lieferung um einen ausländischen Abnehmer. |
Ausländischer Abnehmer ist gem. § 6 Abs. 2 UStG,
![]() | wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland - ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete - hat; |
![]() | eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete hat. Voraussetzung ist, dass sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben. |
HinweisDer Wohnort einer natürlichen Person ist nicht identisch mit dem Begriff Wohnsitz und ist bei objektiver Betrachtung der örtliche Mittelpunkt ihres Lebens (Abschn. 6.3 Abs. 2 UStAE). |
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