Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt, und wird durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, soweit
![]() | der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (Anlage zum Merkblatt des BMF v. 12.08.2014 - IV D 3 - S 7133/14/10001), ausgenommen die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG (Drittlandskunden sind Reisende mit einem Wohnort in einem Staat außerhalb der EU), |
![]() | der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird |
![]() | und der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt. |
HinweisMit Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl I, 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( |
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