Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Weiterhin setzt die Vergütung die Ausfuhr in das Drittlandsgebiet voraus. Die Vergütung kann jedoch bereits beantragt werden, wenn die Gegenstände zunächst im Drittlandsgebiet, beispielsweise in einem Freihafen, eingelagert werden.
Die Verwendung im Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke ist die grundlegende Voraussetzung für die Steuervergütung nach § 4a UStG. Der Begriff "humanitär" umfasst den Einsatz zur Beseitigung und Milderung besonderer Notlagen. Eine humanitäre Verwendung i.S.d. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG kann aber auch darin zu sehen sein, dass die allgemeinen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Bestimmungsland verbessert werden.
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