Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Der Handelsvertreter K aus Köln vermittelt Ausfuhrlieferungen im Auftrag des Düsseldorfer Lieferanten D in die Schweiz.
H erbringt eine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Vermittlungsleistung. Ort der Vermittlungsleistung ist gem. § 3a Abs. 2 UStG im Inland (Empfängersitzort). Die Vermittlungsleistung ist gem. § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a) UStG steuerfrei.
Beachte: Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG ist in der Auflistung des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a) UStG nicht enthalten und fällt daher nicht unter die Steuerbefreiung. |
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