Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen § 9 UStDV

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen § 9 UStDV

In Beförderungsfällen soll der Nachweis (Abschn. 6.6 UStAE) die folgenden Angaben enthalten:

Namen und Anschrift des Unternehmers,

die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,

den Ort und den Tag der Ausfuhr,

eine Ausfuhrbestätigung (ggf. elektronisch) der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang überwacht. (Das Zoll-IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wurde nach Abschluss einer zweimonatigen Pilotierungsphase ab 01.08.2006 in den Echtbetrieb überführt. Der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr kann dann auch durch den "Ausgangsvermerk" bzw. das "Ausfuhrbegleitdokument" geführt werden, die als Anlage dem BMF-Schreiben v. 01.06.2006 - IV A 6 - S 7134 - 22/06 beigefügt sind.)

Ausfuhrmeldungen sind zwingend elektronisch abzugeben (BMF-Schreiben v. 03.05.2010 - IV D 3 - S 7134/07/10003; Abschn. 6.2 UStAE "Elektronisches Ausfuhrverfahren").

Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Ausfuhrverfahren:

Ausfuhren im gemeinsamen Versandverfahren (Warenverkehr zwischen der EU und den EFTA-Ländern),

Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren (Warenverkehr zwischen einem Ort innerhalb des Zollgebiets der EU und einem Ort der Gemeinschaft, für die die MwStSystRL gem. Art 6 MwStSystRL nicht gilt),

Ausfuhren nach internationalem Versandrecht im Carnet TIR (internationaler Warentransport).