Ausgangslieferung eines Wiederverkäufers

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Ausgangslieferung eines Wiederverkäufers 

Als Wiederverkäufer gelten gem. § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V.m. 25a.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE

sogenannte gewerbsmäßige Händler, Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (z.B. Second-Hand-Läden, Gebrauchtwagenhändler),

Hinweis

Fraglich ist, ob es für die Anwendung der Differenzbesteuerung notwendig ist, dass der Händler ständig mit Gebrauchtgegenständen handelt, oder ob es hinreichend ist, dass er grundsätzlich nur mit neuen Gegenständen handelt (vgl. Stadie, in: Rau/Dürrwächter, § 25a UStG Anm. 23). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es ausreichend, dass sich der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Als gewerbsmäßiger Händler gilt auch, wer für fremde Rechnung im eigenen Namen Ware ein- oder verkauft (Kommissionsgeschäfte).