Ausgangslieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Ausgangslieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Entgeltliche Lieferungen

Die Differenzbesteuerung findet gem. § 25a Abs. 1 Satz 1 UStG auf Lieferungen gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Anwendung. Dies umfasst ebenfalls Lieferungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Bei Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft ist zu unterscheiden, ob es sich um entgeltliche Lieferungen, z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, oder unentgeltliche Lieferungen als "verdeckte Einlage" handelt (vgl. BFH, Urt. v. 18.12.2008 - V R 73/07).

Unentgeltliche Lieferungen

Die Differenzbesteuerung findet gem. § 25a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b UStG grundsätzlich auch Anwendung auf unentgeltliche Lieferungen. Somit fallen auch folgende Tatbestände unter die Sonderregelung des § 25a UStG :

Entnahme von Gegenständen durch den Wiederverkäufer i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG,

Sachzuwendungen an das Personal durch den Wiederverkäufer i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG,

andere unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.