Der Mann hatte der Frau durch notarielle Verträge Grundeigentum übertragen. Nach der Trennung verlangte er einen Teil davon zurück. Das OLG hatte die Ansprüche abgelehnt. Der BGH verwies zurück u.a. zur Prüfung von Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Rückforderung wegen groben Undanks. Die Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist hier zwar in der Tendenz anerkannt, wohl aber deshalb, weil die Parteien vertragliche Regelungen getroffen hatten.
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