Auslegung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
BGH, vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IV ZB 106/88
DRsp Nr. 1994/4103
Auslegung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
Sollen Versorgungsanwartschaften nach einer Vereinbarung aus einer bestimmten Zeit nicht berücksichtigt werden (hier: Zeitraum nach Abschluß des Vertrags bis zum Ehezeitende), sind die Anwartschaften der Ehegatten vor Kürzung nach dem tatsächlichen Ehezeitende (und nicht dem Zeitpunkt des vereinbarten Teilausschlusses) zu berechnen. Die Kürzung ist dann nicht nach einem reinen Zeit-/Zeitverhältnis vorzunehmen, wenn auch der eigentliche Ehezeitanteil (wie hier bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht in dieser Weise errechnet worden ist, sondern nach dem Verhältnis der insgesamt bis zum Eheende erworbenen Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) zu den in der »ausgeschlossenen« Zeit erworbenen Werteinheiten.