Ausnahmefall Anzahlungsrechnung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Ausnahmefall Anzahlungsrechnung

Bei Vorausrechnungen bzw. Anzahlungsrechnungen, die einen eindeutigen Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunkt enthalten, findet § 14c Abs. 2 UStG keine Anwendung (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStAE).

Kraftfahrzeughändler K verkauft Rechtsanwalt A einen Pkw. Bei Abschluss des Kaufvertrags erstellt K eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, aus dem ein Liefertermin in einem Monat hervorgeht, die er A übergibt. Nachdem das Fahrzeug nach drei Monaten wegen Lieferschwierigkeiten nicht geliefert werden konnte, einigen sich K und A auf eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags.

Es handelt sich nicht um einen Fall des § 14c Abs. 2 UStG. Zwar hat K eine Rechnung ausgestellt, der keine Leistung zugrunde liegt und auch endgültig nicht liegen wird, jedoch ist dies kein Fall der Erteilung einer Gefälligkeits- oder Scheinrechnung. Der Fall unterscheidet sich von dem Fall des Ausstellens einer oder dadurch, dass bei Rechnungserstellung noch mit der Durchführung des Leistungsaustauschs zu rechnen ist. Es muss jedoch aus der Vorausrechnung hervorgehen, dass der Leistungszeitpunkt in der Zukunft liegt. Da es sich nicht um einen Anwendungsfall des § Abs. handelt, ist eine Rechnungsberichtigung nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei Rechnungserstellung offensichtlich war, dass keine Leistung mehr erbracht wird bzw. von Anfang an keine Leistung erbracht werden sollte.