Ausnahmen (§ 13b Abs. 6 UStG)

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Ausnahmen (§ 13b Abs. 6 UStG)

Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft tritt gem. § 13b Abs. 6 UStG nicht ein, wenn

der im Ausland ansässige Unternehmer eine Personenbeförderungsleistung erbringt, die der Beförderungseinzelbesteuerung  unterlegen hat (§ 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG). Die Beförderungseinzelbesteuerung setzt gem. § 16 Abs. 5 UStG voraus, dass Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchgeführt werden, und dass eine Grenze zum Drittland überschritten wird;

der im Ausland ansässige Unternehmer eine Personenbeförderungsleistung mit einem Fahrzeug i.S.d. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG erbringt (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG). Das betrifft insbesondere Taxis und Kraftomnibusse;

der im Ausland ansässige Unternehmer eine grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistung im Luftverkehr erbringt (§ 13b Abs. 6 Nr. 3 UStG);

der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse einräumt (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG), insbesondere wenn der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet (vgl. BMF-Schreiben v. 20.11.2006 - IV A 6 - S 7229 - 55/06);