Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
![]() | der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und |
![]() | das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. |
Zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels (vgl. Abschn. 3a.5 Abs. 3 UStAE) gehören alle Fahrzeugteile einschließlich der Ersatzteile und Zubehörteile, soweit sie nicht im Rahmen einer Werklieferung mit dem Beförderungsmittel fest verbunden worden sind (Abschn. 6.4 Abs. 1 UStAE). Zu den Ausrüstungsgegenständen gehören z.B. Abschleppseile, Warndreieck, Reservereifen, Verbandskasten, Automatten, Bordwerkzeug usw.
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