Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels

Ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und

das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

Zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels (vgl. Abschn. 3a.5 Abs. 3 UStAE) gehören alle Fahrzeugteile einschließlich der Ersatzteile und Zubehörteile, soweit sie nicht im Rahmen einer Werklieferung mit dem Beförderungsmittel fest verbunden worden sind (Abschn. 6.4 Abs. 1 UStAE). Zu den Ausrüstungsgegenständen gehören z.B. Abschleppseile, Warndreieck, Reservereifen, Verbandskasten, Automatten, Bordwerkzeug usw.