Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
In der Kfz-Wirtschaft werden bei Reparaturen regelmäßig Tauschgeschäfte mit Baraufgabe geschlossen. Der Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z.B. Motor, Getriebe, Vergaser etc.) durch die Werkstatt stehen eine Geldzahlung und eine Lieferung des reparaturbedürftigen Altteils durch den Kunden gegenüber.
Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Altteils anzusetzen. Dabei können die Altteile mit einem Durchschnittswert von 10 % des sogenannten Bruttoaustauschentgelts bewertet werden. Als Bruttoaustauschentgelt ist der Preis für ein dem hingegebenen Altteil entsprechendes Austauschteil abzgl. der Umsatzsteuer anzunehmen.
BeispielAutowerkstatt A baut in den Pkw des B einen Austauschmotor ein. Der Wert des Austauschmotors beträgt 1.000 Euro. Die Arbeitsleistung beträgt 500 Euro. Lösung: A erbringt mit der Reparaturleistung eine Werklieferung (Abschn. 7.4 Abs. 2 UStAE). Es handelt sich nach § 3 Abs. 12 UStG um einen Tausch mit Baraufgabe. A hat den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz wie folgt abzurechnen:
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|