Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt galt bis zum 31.12.1995 die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufgrund eines Werkvertrags aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftraggebers in das Inland gelangt. Der Auftraggeber galt als Erwerber (§ 1a Abs. 2 Nr. 2 UStG a.F. - vor 01.01.1996). Diese Regelung ist durch das
BeispielA ist Unternehmer in Dortmund. A erwarb am 01.02.2024 im Inland Stoffe und Knöpfe und transportierte diese Materialien zu dem dänischen Lohnveredeler D nach Odense. D fertigte aus den übergebenen Gegenständen Jacken und schickte diese nach Fertigstellung am 10.04.2024 zurück an A nach Dortmund und stellte dem A den Werklohn in Rechnung. Bei der Auftragserteilung hat A seine deutsche USt-IdNr. angegeben. A erbringt keinen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG. Durch das |
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