b) Ort der sonstigen Leistung

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

b)  Ort der sonstigen Leistung

Innerhalb der EU sind in der Richtlinie 2008/8/EG vom 12.02.2008 (ABl EU Nr. L 44/2008, 11) Änderungen zum Ort der sonstigen Leistung verabschiedet worden. Diese Änderungen mussten bis zum 01.01.2010 in das nationale Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgte im Rahmen des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I, 2794) mit Wirkung ab dem 01.01.2010. Auf das BMF-Schreiben vom 04.09.2009 (BStBl I, 1005), geändert bzw. ergänzt durch die BMF-Schreiben vom 08.12.2009 (BStBl I, 1612), vom 18.03.2010 (BStBl I, 256) und vom 14.06.2010 (BStBl I, 568), wird hingewiesen. Weitere Änderungen haben sich durch das JStG 2010, das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, das JStG 2013, das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ergeben. § 3f UStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben. Eine weitere Änderung des § 3a UStG ist im Rahmen des JStG 2020 erfolgt.